Dass der Privatkläger im Zeitpunkt des zweiten Bremsmanövers dem Beschuldigten wieder zu nahe aufgefahren sei, erzählte der Beschuldigte erlebnisbasiert. Logisch und nachvollziehbar erachtet die Kammer denn auch die Schilderung, dass sich der Beschuldigte gerade wegen des zu nahen Auffahrens entschloss, anzuhalten («läck du mir», dann entspreche ich halt deinem Wunsch, pag. 104). Hätte der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt den angemessenen Abstand eingehalten, so hätte der Beschuldigte keinen Grund gehabt, anzuhalten. So hat sich doch der Beschuldigte gerade wegen des zu nahen Auffahrens so geärgert. Nicht überzeugend sind seine Aussagen in Bezug auf die Bremsgeschwindigkeit.