Aufregung sei da das Schlimmste (pag. 107). Er habe es auch nicht als gefährlich erachtet, weil der Privatkläger ja gefasst gewesen sei, dass er anhalten würde, weil er das ja so gewollt habe (pag. 106). Der Beschuldigte führte detailliert und über beide Einvernahmen hinweg glaubhaft aus, wie er sich vom Motorradfahrer bedrängt gefühlt habe. Seine Aussagen in Bezug auf das zeitweise nahe Auffahren und das Schlangenlinie-Fahren decken sich überdies auch mit den glaubhaften Aussagen des Zeugen (siehe vorangehend Ziff. 8.3.1.). Dass der Privatkläger im Zeitpunkt des zweiten Bremsmanövers dem Beschuldigten wieder zu nahe aufgefahren sei, erzählte der Beschuldigte erlebnisbasiert.