15 heisst, das zweimalige Betätigen der Bremse trotz der von ihm geschilderten Nähe des Motorradfahrers – seiner Meinung nach nicht eine grosse Unfallgefahr für den Motorradfahrer berge, führte der Beschuldigte aus, er habe nicht gewollt, dass der Privatkläger wisse, wo er wohne. Er sei fast zu Hause gewesen und habe nicht gewollt, dass der Privatkläger auf seine Frau treffe (pag. 106). Seine Frau hätte bereits ein Kind verloren und sei nun wieder schwanger gewesen; Aufregung sei da das Schlimmste (pag.