Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 104) bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen gegenüber der Polizei und führte aus, aus seiner Sicht könne er nichts für den Sturz des Privatklägers. Der Motorradfahrer habe gewollt, dass er anhalte; er habe seinem Wunsch entsprochen. Der Beschuldigte wiederholte wie bei der Polizei, dass der Privatkläger ihn schon in H.________ bedrängt habe. Nach dem Bahnübergang in E.________ komme eine gerade Strecke. Er sei vom Gas gegangen, damit der Motorradfahrer ihn dort habe überholen können. Er habe das Pedal ganz leicht angetippt, so dass die Rücklichter aufgeleuchtet hätten.