Ebenfalls festzuhalten ist, dass der Zeuge einen Zusammenhang zwischen dem Anhalten des Fahrzeugs und dem Sturz des Rollerfahrers schilderte («Durch das Anhalten, warum auch immer, fiel der Rollerfahrer um», pag. 97). Das von den Beteiligten unterschiedlich erwähnte erste Bremsmanöver hat der Zeuge nicht einmal bemerkt, was darauf schliessen lässt, dass es sich hierbei keinesfalls um eine Vollbremsung gehandelt haben kann. Die Aussagen des Zeugen sind im Folgenden noch den anderen Beweismitteln gegenüber zu stellen. 14 8.3.2 Würdigung Aussagen Beschuldigter