Zur Frage, wo sich der Motorradfahrer im Moment dieser zweiten Abbremsung befunden hat, äusserte sich der Zeuge nicht. Es ist jedoch anzunehmen, dass der Zeuge dies als auffallend geäussert hätte, wenn sich der Motorradfahrer vor dem Unfall nicht hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten befunden hätte. Ebenfalls festzuhalten ist, dass der Zeuge einen Zusammenhang zwischen dem Anhalten des Fahrzeugs und dem Sturz des Rollerfahrers schilderte («Durch das Anhalten, warum auch immer, fiel der Rollerfahrer um», pag. 97).