Die Kammer erachtet die Aussagen des Zeugen im Ergebnis für sich alleine betrachtet als glaubhaft. Zur Frage, wie stark der Beschuldigte vor dem Unfall abgebremst hat, sagte der Zeuge zuerst aus, der Beschuldigte habe glaublich normal abgebremst. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Zeuge etwas genauer zum Abbremsmanöver befragt. Er präzisierte hierauf glaubhaft, der Autofahrer sei plötzlich stillgestanden. Er habe zwar nicht die typischen stockenden Bremsbewegungen gemacht, aber er habe auf einmal abgebremst. Ob der Autofahrer abrupt oder extra gebremst habe, könne er nicht sagen (pag.