wenn er sich richtig daran erinnern könne, habe der Motorradfahrer den Lenker auf die Seite bewegt und sei deshalb umgefallen, pag. 97). Der Zeuge kannte weder den Beschuldigten noch den Privatkläger vor dem Vorfall und hat keinerlei Interesse an einer möglichen Falschbezichtigung. Er führte auch übereinstimmend mit den Aussagen der beiden Beteiligten aus, dass er sich vom Unfallort distanziert habe, bis die Polizei gekommen sei (pag. 14, 97, 99). Als Fazit kann Folgendes festgehalten werden: Die Kammer erachtet die Aussagen des Zeugen im Ergebnis für sich alleine betrachtet als glaubhaft.