8.3 Würdigung Kammer Betreffend die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (pag. 317 f.). 8.3.1 Würdigung Aussagen Zeuge I.________ Vorab ist anzumerken, dass der Zeuge – anders als der Beschuldigte – lediglich die Phase ab Autobahn Ein-/Ausfahrt E.________ bis zum Unfallort schilderte bzw. ihm das Geschehen erst ab dieser Stelle auffiel. Die Aussagen des Zeugen sind detailliert, erlebnisbasiert und nachvollziehbar. Am Unfallort hielt er sich zwar kurz, schilderte den Tatablauf aber im Kerngeschehen gleich wie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.