Der Privatkläger habe zwar gewollt, dass der Beschuldigte anhalte, aber sicher nicht so, dass dieser unvermittelt auf einer stark befahrenen Hauptstrasse sein Fahrzeug abrupt bis zum Stillstand abbremse. Wenn der Beschuldigte ausführe, er habe auf der Strasse anhalten müssen, weil es keine Ausweichstellen habe, dann erstaune es doch, dass er gegenüber der Vorinstanz erklärt habe, dass er nach dem Unfall rückwärts in einen Parkplatz habe fahren und das Auto anhalten können. Die Situation hätte also auch auf dem Parkplatz geklärt werden können, durch Blinker setzen und normales Abbremsen. 8.3 Würdigung