98 Z.2), nicht wie die Verteidigung des Beschuldigten behauptet habe, normal abgebremst zu haben. Es sei auch nie behauptet worden, dass der Privatkläger während des für ihn nicht vorhersehbaren, abrupten Bremsvorgangs gestürzt sei. Gestürzt sei er, weil der Beschuldigte ohne Grund sein Fahrzeug derart stark abgebremst habe. Weil er eben gerade keine stockenden Bremsbewegungen gemacht habe (siehe Zeugenaussage), sei der Privatkläger überrascht worden und habe seinerseits ebenfalls stark abbremsen müssen.