Das Fehlen von Bremsspuren sei kein Indiz dafür, dass kein abruptes bzw. starkes Bremsen stattgefunden habe. Von einer Vollbremsung mit durchgetretenem Bremspedal sei nie die Rede gewesen. Der Beschuldigte habe aber ohne Vorwarnung und ohne vorgängig den Blinker oder Warnblinker zu setzen grundlos bis auf den Stillstand abgebremst. Der Zeuge habe davon gesprochen, der Beschuldigte sei plötzlich stillgestanden (pag. 98 Z.2), nicht wie die Verteidigung des Beschuldigten behauptet habe, normal abgebremst zu haben.