Der Beschuldigte habe weder die Warnblinker gesetzt noch einen Blick nach rechts gemacht, was aufgrund seiner Absicht, sein Fahrzeug auf der Hauptstrasse auf null runter zu bremsen, seine Pflicht gewesen wäre. Der Zeuge könne nicht bestätigen, dass der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt zu nahe aufgefahren sei (pag. 97). So habe der Privatkläger gerade zum Zeitpunkt des zweiten Bremsmanövers ausreichend Abstand gewahrt, ansonsten wäre er mit dem Fahrzeug kollidiert. Das Fehlen von Bremsspuren sei kein Indiz dafür, dass kein abruptes bzw. starkes Bremsen stattgefunden habe.