Auf Grund dieses vorgängig zeitweise zu nahen Auffahrens hätte dem Beschuldigten umso mehr bewusst gewesen sein sollen, dass ein unmittelbares, nicht angezeigtes und grundloses Abbremsen auf einer stark befahrenen 11 Hauptstrasse eine erhebliche Gefährdung von Verkehrsteilnehmern verursachen würde. Der Beschuldigte habe weder die Warnblinker gesetzt noch einen Blick nach rechts gemacht, was aufgrund seiner Absicht, sein Fahrzeug auf der Hauptstrasse auf null runter zu bremsen, seine Pflicht gewesen wäre.