Dies sei jedoch nicht unmittelbar vor dem Unfall gewesen. Auf Grund dieses vorgängig zeitweise zu nahen Auffahrens hätte dem Beschuldigten umso mehr bewusst gewesen sein sollen, dass ein unmittelbares, nicht angezeigtes und grundloses Abbremsen auf einer stark befahrenen 11 Hauptstrasse eine erhebliche Gefährdung von Verkehrsteilnehmern verursachen würde.