106 Z. 44). Der Beschuldigte widerspreche sich, wenn er bei der Polizei bestätige, dass er beim ersten Bremsmanöver leicht die Bremsen betätigt habe und dann gegenüber der Vorinstanz jedoch aussage, er sei lediglich vom Gas gegangen ohne abzubremsen. So setze das Aufleuchten der Bremslichter voraus, dass die Bremse betätigt werde. Es treffe zu, dass der Privatkläger dem Beschuldigten zeitweise nahe aufgefahren sei; entsprechend sei es ja auch zu einer Verurteilung wegen Nichteinhaltens des gebührenden Abstands gekommen. Dies sei jedoch nicht unmittelbar vor dem Unfall gewesen.