Der Privatkläger sei zu diesem Zeitpunkt hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten gewesen. Der Zeuge bestätige nicht, dass er sich links hinter dem Fahrzeug befunden habe. Es treffe auch nicht zu, dass der Zeuge bestätigt habe, dass der Beschuldigte nach dem unnötigen Anhaltevorgang rückwärts auf der Hauptstrasse gefahren sei; dies sei ohnehin nicht erstellt und sei eine reine Behauptung. An der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte lediglich gesagt, er sei auf einen Parkplatz eingefahren (pag. 106 Z. 44).