Als strafrechtlich relevant sei lediglich das zweite Abbremsen beurteilt worden. Dabei handle es sich um ein absolut unnötiges, auf Grund keiner äusseren Umstände notwendiges und um ein gesundheitsgefährdendes, brüskes Abbremsen bis auf den Stillstand auf einer stark befahrenen Strasse. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe in den Rückspiegel geschaut und erst dann abgebremst, sei offensichtlich eine Schutzbehauptung, sonst hätte der Privatkläger auf seinem Motorrad nicht brüsk abbremsen müssen. Der Privatkläger sei zu diesem Zeitpunkt hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten gewesen.