kommen und rückwärts auf der Strasse in Richtung Unfallstelle zurückgefahren, um dort auf einem Hausplatz zu parkieren. 8.2.2 Vertretung des Privatklägers Die Rechtsvertretung des Privatklägers führte in ihren Eingaben (pag. 246 ff., 269 ff.) zusammenfassend aus, dem vorinstanzlichen Urteil könne in keiner Art und Weise entnommen werden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe und gar in Willkür verfallen sei. Der Beschuldigte habe den Privatkläger durch seine beiden Bremsmanöver massregeln wollen. Als strafrechtlich relevant sei lediglich das zweite Abbremsen beurteilt worden.