Unter Rücksichtnahme auf die Nähe des bereits vorgewarnten und die Bremsung erwartenden Privatklägers und dessen Verhalten habe er anschliessend adäquat abgebremst. Der Privatkläger, der mit dem Bremsvorgang habe rechnen müssen, habe in Folge seines eigenen Fehlverhaltens (Verärgerung über die Situation, Fuchteln mit der Hand, Schlangenlinienfahren und zu nahes Auffahren sowie nach rechts Reissen seines Lenkers und allenfalls körperliches Unvermögen als IV-Bezüger, im Bremsvorgang stabil zu bleiben) die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren, sei mit einigem Abstand zum Beschuldigten zum Stillstand gekommen und danach zur Seite gekippt.