Der Beschuldigte habe dieser Aufforderung nachkommen wollen, um die gefährliche Situation zu beenden. Aufgrund von Trottoirs auf beiden Strassenseiten habe der Beschuldigte direkt auf der Strasse halten müssen, weswegen er sich mit Blick in den Rückspiegel versichert habe, dass sich weder ein anderes Fahrzeug noch ins- 10 besondere der Privatkläger direkt hinter ihm befinden und er somit niemanden gefährden würde. Unter Rücksichtnahme auf die Nähe des bereits vorgewarnten und die Bremsung erwartenden Privatklägers und dessen Verhalten habe er anschliessend adäquat abgebremst.