Der Privatkläger sei erneut zu nahe aufgefahren, sei Schlangenlinie gefahren und habe dem Beschuldigten mittels Handzeichen und Zurufen zu verstehen gegeben, dass dieser anhalten solle, weil er mit ihm reden wolle. Er sei dabei entweder auf die Gegenfahrbahn geschwenkt oder mindestens auf die hintere, linke Seite des Fahrzeugs des Beschuldigten gefahren. Der Beschuldigte habe dieser Aufforderung nachkommen wollen, um die gefährliche Situation zu beenden.