Es sei von folgendem erstellten Sachverhalt auszugehen: Nachdem der Privatkläger dem Beschuldigten zuerst in H.________ und dann auch in E.________ wieder zu nahe auf- und Schlangenlinie gefahren sei, habe der Beschuldigte Bremsbereitschaft erstellt, so dass seine Bremslichter aufgeleuchtet hätten. Zusätzlich habe er dem Privatkläger per Handzeichen klarzumachen versucht, dass dieser den Abstand einhalten solle. Der Privatkläger sei erneut zu nahe aufgefahren, sei Schlangenlinie gefahren und habe dem Beschuldigten mittels Handzeichen und Zurufen zu verstehen gegeben, dass dieser anhalten solle, weil er mit ihm reden wolle.