Bremsvorgangs nicht habe sehen können. Dass der Beschuldigte auf der Strasse gebremst habe, sei darauf zurückzuführen, dass an dieser Stelle im Dorf links und rechts Trottoirs gewesen seien. Auf Grund der Gefahr, welche vom Privatkläger ausgegangen sei, habe er entschieden, vor Eintritt in die Unterführung, in welcher die Gefahr nur grösser geworden wäre, anzuhalten und der gefährlichen Situation ein Ende zu setzen. Zudem habe er aus nachvollziehbaren Gründen (weil seine schwangere Frau sich nicht aufregen solle) nicht gewollt, dass ihm der Privatkläger bis nach Hause folgen würde. Es sei von folgendem erstellten Sachverhalt auszugehen: