Zudem habe es dem Wunsch des Privatklägers entsprochen, dass der Beschuldigte anhalte (pag. 100), also habe der Privatkläger damit rechnen und darauf vorbereitet sein müssen, dass der Beschuldigte anhalten würde. Die Annahme der Vorinstanz, wonach es unwahrscheinlich sei, dass der Beschuldigte vor der Bremsung in den Rückspiegel geschaut habe, treffe nicht zu. Gerade weil der Privatkläger laut glaubhaften Aussagen des Zeugen Schlangenlinie gefahren sei und mindestens zeitweise im linken Bereich der Fahrspur gefahren sei sowie einen Schwenker nach rechts gemacht haben soll, sei anzunehmen, dass der Beschuldigte in den Rückspiegel geschaut habe, den Privatkläger aber bei Einleitung des