teln mit der Hand, Zurufen, Überholversuch, zu nahes Auffahren etc.) abgelenkt gewesen sei, daraufhin zu stark gebremst habe, sein Fahrzeug deshalb nicht habe beherrschen können und schliesslich, erst nachdem er bereits gestanden habe, hingefallen sei. Dem ambulanten Bericht des erstbehandelnden Arztes lasse sich entnehmen, dass der Privatkläger dem Arzt berichtet habe, dass er hinter einem bremsenden Auto gestoppt habe. Als er bereits gestanden sei, sei er auf die linke Seite gefallen. Der Privatkläger sei also erst gestürzt, nachdem er schon stillgestanden sei. Zudem habe es dem Wunsch des Privatklägers entsprochen, dass der Beschuldigte anhalte (pag.