Zudem sei der Motorradfahrer auch nicht direkt hinter 9 ihm zu Fall gekommen, sondern weiter hinten. Der Beschuldigte habe den Sturz des Motorradfahrers im Rückspiegel gesehen, sei daraufhin zum kompletten Stillstand gekommen und auf der Strasse rückwärts in Richtung Unfallort gefahren, um schliesslich auf einen Hausplatz einzubiegen (pag. 105). Dass der Beschuldigte wieder rückwärts zur Unfallstelle habe fahren müssen, spreche dafür, dass er nicht so abrupt gebremst habe. Dass der Privatkläger gestürzt sei, sei einzig auf den Umstand zurückzuführen, dass er durch seine eigenen Handlungen (Herumfuch-