Hieraus lasse sich ableiten, dass weder der Beschuldigte noch der Privatkläger eine Vollbremsung gemacht hätten. Der Beschuldigte könne also nicht so abrupt gebremst haben wie ihm vorgeworfen werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte adäquat abgebremst habe, so sei es ja entsprechend auch nicht zu einer Kollision gekommen. Zudem sei der Motorradfahrer auch nicht direkt hinter 9 ihm zu Fall gekommen, sondern weiter hinten.