Die Verteidigung führte zusammenfassend aus gewisse Punkte seien von der Vorinstanz zu wenig berücksichtigt worden. So könne dem Anzeigerapport bzw. dem Unfallaufnahmeprotokoll entnommen werden, dass der Privatkläger dem Beschuldigten auch nach dem ersten Bremsmanöver noch dicht gefolgt sei und trotz der Warnung des Beschuldigten durch dessen Erstellung von Bremsbereitschaft diesem weiterhin aufgesessen sei. Aus dem Polizeiprotokoll lasse sich weiter entnehmen, dass keine Bremsspuren festgestellt worden seien. Hieraus lasse sich ableiten, dass weder der Beschuldigte noch der Privatkläger eine Vollbremsung gemacht hätten.