145 – 147). 8.2 Parteivorbringen 8.2.1 Verteidigung des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten ging in ihren Eingaben (pag. 231 ff., 261 ff.) von einem fehlerhaft und willkürlich ermittelten Sachverhalt und von einer Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» aus. Die Aussagen des Zeugen seien insgesamt glaubhaft und würden die Aussagen des Beschuldigten untermauern. Die Aussagen des Privatklägers würden sich nicht mit den Aussagen des Zeugen decken und seien insgesamt unglaubhaft. Die Verteidigung führte zusammenfassend aus gewisse Punkte seien von der Vorinstanz zu wenig berücksichtigt worden.