Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er vor dem Abbremsen mehrfach kontrolliert haben will, dass sich kein Fahrzeug – und damit auch nicht der Privatkläger – hinter ihm befunden habe, beurteilte die Vorinstanz angesichts der vorherrschenden Verhältnisse als Schutzbehauptung. Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz als erwiesen, dass der Beschuldigte im Wissen darum, dass sich der Privatkläger wohl in grosser Nähe hinter seinem PW befand, ohne Grund und ohne Vorwarnung mitten auf der Hauptstrasse bis zum Stillstand abbremste und damit den Sturz des Privatklägers (mit-)verursachte (pag. 145 – 147).