Es sei weiter davon auszugehen, dass der Privatkläger vom Anhalten des Beschuldigten mitten auf der Strasse überrascht worden sei und in der Folge nicht sturzfrei habe abbremsen können. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er vor dem Abbremsen mehrfach kontrolliert haben will, dass sich kein Fahrzeug – und damit auch nicht der Privatkläger – hinter ihm befunden habe, beurteilte die Vorinstanz angesichts der vorherrschenden Verhältnisse als Schutzbehauptung.