Die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers seien nicht nachvollziehbar und würden wenig Sinn machen. Beim zweiten Bremsmanöver sei gestützt auf die Zeugenaussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte ohne grosse Vorwarnung und ohne Grund mitten auf der Strasse abgebremst habe, dies jedoch wohl keine Vollbremsung gewesen sei. Es sei weiter davon auszugehen, dass der Privatkläger vom Anhalten des Beschuldigten mitten auf der Strasse überrascht worden sei und in der Folge nicht sturzfrei habe abbremsen können.