Sie erachtete entsprechend der Zeugenaussagen (in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten) als erstellt, dass vor dem ersten Bremsen des Beschuldigten der Privatkläger den Beschuldigten bedrängte und ihm sehr nah auffuhr, Schlangenlinie fuhr und damit das Auto des Beschuldigten regelrecht «belagerte». Die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers seien nicht nachvollziehbar und würden wenig Sinn machen.