8 8. Beweiswürdigung 8.1 Würdigung Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete zusammenfassend die Aussagen des Zeugen als glaubhaft und stellte grundsätzlich darauf ab. Sie erachtete entsprechend der Zeugenaussagen (in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten) als erstellt, dass vor dem ersten Bremsen des Beschuldigten der Privatkläger den Beschuldigten bedrängte und ihm sehr nah auffuhr, Schlangenlinie fuhr und damit das Auto des Beschuldigten regelrecht «belagerte».