22 f.). Zur Klärung des Sachverhalts liegen dem Gericht hauptsächlich subjektive Beweismittel vor, namentlich die bereits erwähnten Aussagen der Direktbeteiligten und des Zeugen, weshalb der Würdigung der Aussagen entscheidende Bedeutung zukommt. Wie die Verteidigung des Beschuldigten jedoch richtig anführt, sind grundsätzlich auch die objektiven Beweismittel im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Hierzu ist jedoch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die objektiven Beweismittel vorwiegend den inzwischen unbestrittenen Sachverhalt betreffen.