Im Moment dieses zweiten Bremsmanövers sei er hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten gewesen, aber er habe genügend Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten gehalten, sonst wäre es zur Kollision gekommen. Der Beschuldigte habe unvermittelt und abrupt bis zum Stillstand gebremst, so dass er ebenfalls abrupt habe bremsen müssen und in der Folge gestürzt sei. 7.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel im erstinstanzlichen Motiv ausführlich zusammengefasst und korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird. Dabei handelt es sich um die Aussagen des Beschuldigten (pag. 11, 104 ff.