Sein Verhalten sei zudem nicht kausal für die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen; dieser habe die Umstände dafür selber durch sein eigenes Verhalten gesetzt. Der Privatkläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe bereits beim ersten Bremsmanöver grundlos eine Vollbremsung getätigt. Anschliessend habe der Beschuldigte erneut ohne Veranlassung eine zweite Vollbremsung eingeleitet. Im Moment dieses zweiten Bremsmanövers sei er hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten gewesen, aber er habe genügend Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten gehalten, sonst wäre es zur Kollision gekommen.