In Bezug auf das zweite Bremsmanöver bestreitet der Beschuldigte, dass es sich um eine Vollbremsung oder um einen Schikane-Stopp gehandelt haben soll. Er habe sich korrekt verhalten und alle möglichen Vorsichtsmassnahmen getroffen und letztlich auf Wunsch des Privatklägers hin normal angehalten. Er habe in der konkreten Situation nicht davon ausgehen müssen, dass dieser sich dadurch verletzen würde. Der Privatkläger habe sich im Moment des zweiten Bremsmanövers nicht direkt hinter ihm befunden; das habe er mit einem Blick in den Rückspiegel kontrolliert. Sein Verhalten sei zudem nicht kausal für die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen;