Dagegen ist strittig, wie stark der Beschuldigte beim ersten Bremsmanöver abgebremst hat. In Bezug auf das Kerngeschehen ist strittig und entscheidend, wie sich das zweite Bremsmanöver genau abgespielt hat. Insbesondere ist die Frage zu klären, wo sich der Privatkläger im Zeitpunkt des zweiten Abbremsmanövers be-