Die Kammer stützt sich für die Beurteilung auf die erstinstanzliche schriftliche Urteilsbegründung. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass nicht von einem Schikane-Stopp ausgegangen wird. Die Vorinstanz führte in ihrer Urteilsbegründung lediglich aus, dass wohl keine Vollbremsung stattgefunden habe, dass der Beschuldigte jedoch ohne grosse Vorwarnung und ohne Grund abgebremst habe (pag. 146). Selbst wenn die Vorinstanz aber angenommen hätte, dass es kein Schikane-Stopp gewesen wäre, wäre das Anklageprinzip nicht verletzt: