Wenn im Strafbefehl folglich von einem Schikane-Stopp ausgegangen wird und die Vorinstanz festhält, dass keine Vollbremsung stattgefunden hat, dann verletzt dies den Anklagegrundsatz nicht. 6 Die Verteidigung rügte weiter, das Anklageprinzip sei auch dadurch verletzt, dass die Vorinstanz, anders als im Strafbefehl dargelegt, mündlich ausgeführt haben soll, dass es sich bei der Bremsung gar nicht um einen Schikane-Stopp gehandelt haben soll. Die Kammer stützt sich für die Beurteilung auf die erstinstanzliche schriftliche Urteilsbegründung.