Die Vorbringen der Verteidigung vermögen nach Ansicht der Kammer keine Verletzung des Anklagegrundsatzes aufzuzeigen. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss ausführt, dass die vorinstanzliche Feststellung in der Urteilsbegründung, wonach keine Vollbremsung eingeleitet worden sei, zur Verletzung des Anklagegrundsatzes führe, weil dies im Widerspruch stehe zum Schikane-Stopp, welcher im Strafbefehl erwähnt werde. Ein Schikane-Stopp bzw. ein brüskes Abbremsen impliziert nicht zwingend die Vornahme einer Vollbremsung. Wie oben bereits ausgeführt ist im Strafbefehl von einem Schikane-Stopp im Sinne eines kräftigeren Abbremsens ohne Not die Rede.