Gestützt auf BGE 117 IV 504 E. 1.b ist als brüskes Abbremsen (Schikane-Stopp) das scharfe oder einigermassen kräftige Bremsen zu verstehen, wobei auf Autobahnen auf Grund der höher gefahrenen Geschwindigkeiten bereits ein brüskes Bremsen angenommen wird, wenn die Fahrt des folgenden Fahrzeugs mehr als nur geringfügig verzögert wird und Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Die Vorbringen der Verteidigung vermögen nach Ansicht der Kammer keine Verletzung des Anklagegrundsatzes aufzuzeigen.