Vorab ist festzuhalten, dass der Wortlaut im Strafbefehl «ohne weiteren Grund abbremste» i.S. von Art. 12 Abs. 2 VRV, d.h. einem brüsken Abbremsen, zu verstehen ist. Gemäss Art. 12 Abs. 2 VRV ist ein brüskes Abbremsen lediglich gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Gestützt auf BGE 117 IV 504 E. 1.b ist als brüskes Abbremsen (Schikane-Stopp) das scharfe oder einigermassen kräftige Bremsen zu verstehen, wobei auf Autobahnen auf Grund der höher gefahrenen Geschwindigkeiten bereits ein brüskes Bremsen angenommen wird, wenn die Fahrt des folgenden Fahrzeugs mehr als nur geringfügig verzögert wird und Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.