Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1). Im Strafbefehl vom 30. Dezember 2019 ist folgender Sachverhalt aufgeführt (pag. 38): «Der Beschuldigte fuhr als Lenker eines Personenwagens vor dem Motorradfahrer C.________, welcher den ausreichenden Abstand nicht wahrte. Dadurch fühlte sich der Beschuldigte bedrängt, weshalb er zwei Mal ohne weiteren Grund abbremste. Beim zweiten Mal musste C.______