Nach Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO hat die Anklageschrift den Sachverhalt zu enthalten, welcher möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung schildert. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich auch den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den 5 Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion).