Die Vorinstanz habe aber an der Verhandlung mündlich ausgeführt, dass sie gerade nicht von einem Schikane-Stopp ausgehe. In der Urteilsbegründung habe die Vorinstanz festgehalten, dass es sich beim Manöver des Beschuldigten wohl nicht um eine Vollbremsung handeln könne (pag. 146). 6.2 Beurteilung Kammer In vorliegendem Fall gilt der Strafbefehl gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift und hat damit auch den Anforderungen an eine Anklage zu genügen. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art.