Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten (Rückzug der Anschlussberufung) darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).