auf eine Willkürprüfung durch das Berufungsgericht hinweist (pag. 233), ist festzuhalten, dass die eingeschränkte Kognition gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO lediglich zur Anwendung gelangt, wenn ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, was vorliegend mit dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht der Fall ist. Es ist somit gestützt auf Art. 398 Abs. 2 StPO von einer vollen Kognition auszugehen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten (Rückzug der Anschlussberufung) darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden;